Der Lehrvertrag bildet die notwendige Grundlage jedes Lehrverhältnisses (OR Art. 344-346a). Er ist in schriftlicher Form abzufassen und bedarf der Genehmigung der kantonalen Behörde.
Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, die Lernenden für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die Lernenden verpflichten sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste des Ausbildungsbetriebes zu leisten.